Niedersächsischer Rahmenhygieneplan Stand 22.10.2020

Niedersächsischer Rahmen-Hygieneplan Corona Schule

Niedersächsischer Rahmen-Hygieneplan Corona Schule (Auszüge)

Stand: 05.08.2020


 

Szenario A – Eingeschränkter Regelbetrieb

Szenario A beschreibt einen eingeschränkten Regelbetrieb. Um einen weitgehend normalen Unterrichtsbetrieb zu gewährleisten, wird das Abstandsgebot unter den Schülerinnen und Schülern zugunsten eines Kohorten-Prinzips aufgehoben. Unter Kohorten werden festgelegte Gruppen verstanden, die aus mehreren Lerngruppen bestehen können und in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben.

 

Schulbesuch bei Erkrankung

In der Coronavirus-Pandemie ist es ganz besonders wichtig, die allgemein gültige Regel zu beachten: Personen, die Fieber haben oder eindeutig krank sind, dürfen unabhängig von der Ursache die Schule nicht besuchen oder dort tätig sein.

Abhängig von der Symptomschwere können folgende Fälle unterschieden werden:

- Bei einem banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens (z. B. nur Schnupfen, leichter Husten) kann die Schule besucht werden. Dies gilt auch bei Vorerkrankungen (z. B. Heuschnupfen, Pollenallergie).

- Bei Infekten mit einem ausgeprägtem Krankheitswert (z. B. Husten, Halsschmer-zen, erhöhte Temperatur) muss die Genesung abgewartet werden. Nach 48 Stunden Symptomfreiheit kann die Schule ohne weitere Auflagen (d. h. ohne ärztliches Attest, ohne Testung) wieder besucht werden, wenn kein wissentlicher Kontakt zu einer bestätigten Covid-19 Erkrankung bekannt ist.

- Bei schwererer Symptomatik, zum Beispiel mit

            > Fieber ab 38,5°C oder

            > akutem, unerwartet aufgetretenem Infekt (insb. der Atemwege) mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder

            > anhaltendem starken Husten, der nicht durch Vorerkrankung erklärbar ist,

sollte ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Ärztin oder der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zum Schulbesuch zu beachten sind.

 

Verhalten beim Auftreten von Symptomen in der Schule

Bei Auftreten von Fieber und/oder ernsthaften Krankheitssymptomen in der Unterrichts-/Be-treuungszeit wird die betreffende Person direkt nach Hause geschickt oder, wenn die Person abgeholt werden muss, in einem separaten Raum isoliert. Dies gilt auch für Kinder oder Personen aus demselben Haushalt. Die Betroffenen sollten ihre Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) während dieser Zeit und auch auf dem Heimweg tragen. Die Schülerinnen und Schüler oder die Eltern/Erziehungsberechtigten sind auf die Notwendigkeit einer umgehenden ärztlichen Abklärung hinzuweisen.

 

Zutrittsbeschränkungen

Der Zutritt von Personen, die nicht in der Schule unterrichtet werden oder dort nicht regelmäßig tätig sind, ist nach Möglichkeit während des Schulbetriebs auf ein Minimum zu beschränken und soll nur nach Anmeldung aus einem wichtigen Grund unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgen (z. B. Elternabende, Schuleingangsuntersuchungen).

Eine Begleitung von Schülerinnen und Schülern, z. B. durch Eltern oder Erziehungsberechtigte, in das Schulgebäude und das Abholen innerhalb des Schulgebäudes sind grundsätzlich untersagt und auf notwendige Ausnahmen zu beschränken. Erforderliche Informationen z. B. über die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind den Erziehungsbe-rechtigten ggf. telefonisch mitzuteilen.

Schulfremde Personen müssen zusätzlich über die einzuhaltenden Maßnahmen informiert werden, die aktuell in der Schule hinsichtlich des Infektionsschutzes vor dem COVID-19-Virus gelten.

 

Mund-Nasen-Bedeckung

Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in von der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu Personen anderer Kohorten nicht gewährleistet werden kann. Das betrifft in der Regel Gänge, Flure, Versammlungsräume usw., ggf. auch das Außengelände.

Hierfür ist eine MNB ausreichend. Diese sind selbst mitzubringen und werden nicht gestellt.

Bei der Nutzung von Spielplatzgeräten dürfen keine Schals, Halstücher oder stabile Baumwollmasken, die mit Bändern am Hinterkopf zugeschnürt werden, als MNB verwendet werden. Insbesondere im Primarbereich ist auf diese Gefährdung im Rahmen der Aufsichtspflicht zu achten.

Im Unterricht ist, auch beim Unterschreiten des Mindestabstands, keine Maskenpflicht vorgesehen, da die lange Tragedauer sehr belastend wäre.

Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer MNB nicht zumutbar ist und die dies glaubhaft machen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen.

 

Unterrichtsorganisation, Kohorten-Prinzip, Aufhebung des Abstands

Um einen weitgehend normalen Unterrichtsbetrieb zu gewährleisten, wird das Abstandsgebot unter den Schülerinnen und Schülern zugunsten eines Kohorten-Prinzips aufgehoben.

Kohorten sollen möglichst klein gehalten werden, damit im Falle des Auftretens von Infektionen möglichst wenige Personen von Quarantänemaßnahmen betroffen sind. Im Idealfall bildet eine Klasse/Lerngruppe eine Kohorte. Grundsätzlich umfasst aber eine Kohorte maximal einen Schuljahrgang.

Haltestellen

An Haltestellen am Schulgelände ist im Rahmen der Aufsicht darauf zu achten, dass in diesem Bereich die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung gem. der Niedersächsi-schen Corona-Verordnung gilt. Soweit möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu an-deren Personen einzuhalten.

 

Ergänzende Hinweise zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern aus Risikogruppen

Auch Schülerinnen und Schüler, die einer der in Kap. 24 genannten Risikogruppen angehören, haben im Szenario A wieder regelmäßig am Unterricht in der Schule teilzunehmen.

Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen aus den oben beschriebenen Risikogruppen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, können ebenfalls wieder regelmäßig am Präsenzunterricht teilnehmen.

Für Szenario A und B gilt: Die ausschließliche Teilnahme am Lernen zu Hause ist für Schülerinnen und Schüler aus Risikogruppen nur nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung möglich.

 

Meldepflicht

Das Auftreten einer Infektion mit dem COVID-19-Virus ist der Schulleitung mitzuteilen.

Aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht in § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 44a des Infektionsschutzgesetzes ist sowohl der begründete Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19-Fällen in Gemeinschaftseinrichtungen dem Gesundheitsamt zu melden.

Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet bei Personen mit jeglichen mit COVID-19 verein-baren Symptomen (z. B. Atemwegserkrankungen jeder Schwere und/oder Verlust von Geruchs-/Geschmackssinn) UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19, d. h. Auf-enthalt am selben Ort (z. B. Klassenzimmer, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis).

Bei ungewöhnlich gehäuftem Auftreten von Personen mit Symptomen und bei Unsicherheiten kann eine vorsorgliche Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt sinnvoll sein.

Die in der jeweils aktuellen Rundverfügung der NLSchB beschriebenen Verfahren und Meldepflichten sind zu beachten.

 

Wichtigste Maßnahmen